Altersteilzeit: Attraktive Alternative vor Renteneintritt?

Die letzten Jahre im Berufsleben stehen bevor und viele Arbeitnehmer überlegen, wie sich diese Zeit vor dem Renteneintritt arbeitstechnisch für sie gestalten soll. Der Wunsch nach einer reduzierten Arbeitszeit steht bei vielen Arbeitnehmern am Ende der Karriere ganz oben: ob aus gesundheitlichen Gründen oder als sanfter Übergang in den Ruhestand. Doch was genau verbirgt sich hinter der Altersteilzeit?

Nach dem Altersteilzeitgesetz stehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach dem Ende des 55. Lebensjahrs die Möglichkeit offen eine Halbierung der Arbeitszeit zu beantragen. Die Altersteilzeit ist somit eine attraktive Form der Teilzeitarbeit im fortgeschrittenen Berufsleben, da der Arbeitgeber das reduzierte Entgelt um mindestens 20 % des Regelarbeitsentgeltes aufzustocken hat. Hinsichtlich der Beiträge für die Rentenversicherung erbringt der Arbeitgeber darüber hinaus eine Aufstockung auf der Basis von 80 % des Regelarbeitsentgelts.

Voraussetzungen, die vor Beantragung geprüft werden sollten!

Altersteilzeit kann frühestens beantragt werden, wenn sie ihre Gültigkeit bis zum frühestmöglichen Renteneintritt behält. Voraussetzung für den Eintritt in die Altersteilzeit ist, dass der Arbeitnehmer zuvor die letzten fünf Jahre versicherungspflichtig beschäftigt war, d. h. das Entgelt regelmäßig die Grenze von 450 Euro im Monat überstieg. Regelmäßig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Arbeitstätigkeit in den fünf Jahren mindestens 1.080 Kalendertage – an die drei Jahre – betrug. Mit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit werden Bezüge von Arbeitslosengeld als auch Krankengeld gleichgesetzt. Darüber hinaus werden die Zeiten für entsprechende Beschäftigungen im EU-Ausland anerkannt.

Um Altersteilzeit nutzen zu können, steht jedoch vorab eine Einigung mit dem Arbeitgeber bevor, denn für die Bewilligung der Altersteilzeit ist eine freiwillige Basis zwischen beiden Parteien von Nöten. Einen direkten Rechtsanspruch lässt sich aus dem Altersteilzeitgesetz nicht ableiten. Ausnahmen bilden Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen, aus denen ein möglicher Anspruch abgeleitet werden kann.

Zwei Formen der Altersteilzeit

Als Formen der Altersteilzeit lassen sich zwei denkbare Modelle ausmachen: das Blockmodell mit zwei gleichlangen Phasen und die gleichmäßige Reduzierung.

Blockmodell

Beim Blockmodell wird die erste Phase im gewohnten Rahmen mit einem reduzierten Gehalt weitergearbeitet. In der zweiten Hälfte wird der Arbeitnehmer von seiner Tätigkeit freigestellt und erhält das reduzierte Entgelt. Er geht quasi in Vorleistung, um dann von den Vorzügen der Freistellung bei reduziertem Entgelt zu profitieren.

Gleichmäßige Reduzierung

Beim zweiten Modell wird der Gesamtzeitraum der Altersteilzeit für eine Reduzierung der Arbeitszeit genutzt. Denkbar ist ein Rhythmus von Arbeit und Freistellungsphase im Wechsel oder die klassische Halbtagsbeschäftigung.
Die Arbeitsteilzeit wird steuerlich gefördert. Der Aufstockungsbetrag für das Entgelt als auch die der Rentenversicherung sind steuerfrei.

Aufstockungsbetrag

Der erhaltene Aufstockungsbetrag durch den Arbeitgeber während der Altersteilzeit liegt bei einem Mindestbetrag von 20 % des regulären Entgeltes. Die Aufstockungsleistungen umfassen weiterhin die Erbringung von Leistungen zur Rentenversicherung durch den Arbeitgeber in Form einer Aufstockung auf Grundlage von 80 % des regulären Entgeltes.

Anträge zur Arbeitsteilzeit fallen in den Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit. Altersteilzeit sollte mindestens einen Zeitraum von drei Jahren betreffen und kann maximal sechs Jahre gewährt werden.

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